Schweiz 2099

STATUTEN / SCHWEIZ 2099

1. Name und Sitz

Unter dem Namen SCHWEIZ 2099 besteht mit Sitz in Zürich auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck

Die Gesellschaft bezweckt die unabhängige Tätigkeit als «Think Tank» zur analytischen, datenbasierten und wissenschaftlich fundierten Entwicklung von Lösungen für gesellschaftliche, wirtschaftliche und staatliche Fragestellungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung in der Schweiz.

Der Verein entwickelt intelligente, umsetzbare und mehrheitsfähige Vorschläge für Volksinitiativen, Petitionen, Motionen etc., die dem langfristigen Wohl der Schweizer Bevölkerung dienen.

Der Verein vertritt keine parteipolitischen oder ideologischen Meinungen und gehört keiner politischen Partei an. Die Tätigkeit erfolgt ausschliesslich faktenbasiert, wissenschaftlich fundiert und politisch neutral.

Die erarbeiteten Analysen, Studien und Konzepte werden veröffentlicht oder in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, ist nicht gewinnorientiert und verwendet seine Mittel ausschliesslich zur Erfüllung des statutarischen Zwecks.

Der Verein orientiert sich an einem separaten Wertekatalog, der die inhaltlichen Leitlinien und Grundüberzeugungen definiert.

3. Mittel

Der Verein finanziert sich aus:

  1. Mitgliederbeiträgen,
  2. Spenden und Vermächtnisse,
  3. Sponsoring,
  4. Erträgen aus dem Vereinsvermögen,
  5. staatlichen Beiträgen,
  6. sonstige Einnahmen.

4. Mitgliederbeiträge

Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

5. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.

Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden.

Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung der Versammlung.

6. Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.

Die Vereinsversammlung wählt die Co-Präsidenten auf unbestimmte Dauer.

Der Vorstand besteht aus zwei Co-Präsidenten, die gleichberechtigt sind.

Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Die Co-Präsidenten führen die Geschäfte gemeinsam und vertreten den Verein nach aussen durch Kollektivunterschrift zu zweien (Vieraugenprinzip). Der Vereinsversammlung kann bei der Wahl eines Co-Präsidenten eine abweichende Zeichnungsberechtigung (z.B. Einzelunterschrift) erteilen oder entziehen. Macht die Vereinsversammlung davon keinen Gebrauch, können die Co-Präsidenten selbst eine abweichende Regelung beschliessen.

Bei vorübergehender Verhinderung eines Co-Präsidenten übernimmt der andere die alleinige Vertretung.

7. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest.

Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.

Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt.

Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein; ebenso dürfen keine Verwandten eines Vorstands Teil der Kontrollstelle sein.

Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern der Verein nicht zu einer Revision verpflichtet ist.

8. Revisionsstelle

Der Verein kann eine Revisionsstelle anstelle der Kontrollstelle wählen, welche eine eingeschränkte Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts durchführt.

Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen handeln. Der Verein muss eine solche Revisionsstelle wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung anstelle einer Kontrollstelle eine Revisionsstelle wählen; diese muss eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes sein.

Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Statuten sind am 03.03.2026 genehmigt worden. Sie treten am gleichen Tag in Kraft.